Anträge & Formulare
Alle wichtigen Anträge für Reservisten – was wird benötigt und wo einreichen
USG-Antrag (Unterhaltssicherung)
Der USG-Antrag kann nach Erhalt des Heranziehungsbescheids gestellt werden. Das Antragsrecht endet in der Regel mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Wehrdienstes – trotzdem gilt: Je früher, desto besser! Ohne Antrag kein Geld. Der Antrag geht an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) in Düsseldorf – per Post (Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf) oder unterschrieben per E-Mail an USGUnterhaltssicherungsgesetz@bundeswehr.org. Wichtig: Die Personaladministration (S1/A1) muss alle abrechnungsrelevanten Daten im Personalwirtschaftssystem eingepflegt haben, sonst erfolgen keine Zahlungen.
Reservedienstleistung (RDL)
Reservedienstleistungen sind Dienstleistungen und Übungen, die nach Absprache mit dem jeweiligen Truppenteil auf einem Dienstposten der Verstärkungs- oder Personalreserve erbracht werden – einschließlich Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Vorbereitungslehrgänge für besondere Auslandsverwendungen. Die Heranziehung erfolgt innerhalb bestimmter Altersgrenzen ausschließlich auf Grundlage einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung. Für freiwillige Reservedienstleistungen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die Planung und Abstimmung erfolgt mit dem zuständigen Truppenteil, die offizielle Heranziehung dann über das Karrierecenter per Heranziehungsbescheid.
Mitteilung an den Arbeitgeber
Die Reservistin oder der Reservist ist verpflichtet, den Arbeitgeber vorab über alle bevorstehenden Reservistendienste zu informieren, spätestens jedoch nach Zugang des Heranziehungsbescheids. Da der Reservistendienst auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basiert, muss der Arbeitgeber sein schriftliches Einverständnis erteilen (Arbeitgeberbescheinigung). Während des Dienstes zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt weiter – stattdessen werden Leistungen nach dem USG beantragt. Die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich, wenn ein einzelner Reservistendienst länger als drei Monate dauern soll, mehrere einzelne Reservistendienste insgesamt die gesetzliche Gesamtdauer von sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten oder eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist. Für die Dauer des freiwilligen Dienstes besteht besonderer Kündigungsschutz von sechs Wochen, bei besonderen Auslandseinsätzen oder Hilfeleistungen bis zu drei Monate.
Heranziehungsbescheid
Der Heranziehungsbescheid wird vom zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr erstellt und per Einschreiben zugestellt. Die Erstellung benötigt in der Regel vier bis acht Wochen – Übungen müssen daher entsprechend frühzeitig geplant werden. Der Bescheid enthält die Art und Dauer des Reservistendienstes, den Dienstort und Truppenteil sowie den Diensteintrittstermin. Dem Bescheid liegen außerdem Antragsformulare für USG-Leistungen, Meldebescheinigungen für Kranken- und Rentenkasse sowie Bahngutscheine für die Dienstantrittsreise bei. Spätestens mit dem genannten Zeitpunkt des Diensteintritts beginnt das Wehrdienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten – das selbst dann, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Gegen den Bescheid kann beim Karrierecenter innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch eingelegt werden.
Auslagenerstattung / Fahrtkosten
Notwendige Auslagen, z. B. Reisekosten für eine ärztliche Untersuchung im Karrierecenter oder Dienstantritts- bzw. Dienstbeendigungsreise anlässlich der Heranziehung zu einem Reservistendienst oder der Zuziehung zu einer Dienstlichen Veranstaltung (DVag), werden erstattet. Die Erstattung erfolgt als Fahrausweisgutschein für die Fahrt mit der Deutschen Bahn AG oder als Wegstreckenentschädigung bei Kfz-Nutzung. Zusätzlich gilt seit dem 01.01.2026 der neue §17a USG: Reservistendienst Leistende, die von der Unterkunftspflicht befreit sind und täglich pendeln, erhalten einen Zuschlag von 0,20 € je Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung (max. 20 € pro Tag). Der Zuschlag wird erst ab einer Entfernung von mindestens 30 Kilometern gewährt. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel werden bis zur niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
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Sicherheitsüberprüfung (SÜ)
Der Bundestag hat eine Ergänzung des Soldatengesetzes und des Reservistengesetzes beschlossen, die eine einfache Sicherheitsüberprüfung für Reservistinnen und Reservisten vorsieht, die zu einer Dienstleistung bestimmt sind oder dazu herangezogen werden sollen. Bei Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen wird eine erweiterte Überprüfung (Ü2) bzw. erweiterte Überprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) durchgeführt. Zuständig ist das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD). Wichtig: Wer einmal überprüft wurde, wird frühestens nach fünf bis zehn Jahren erneut überprüft – nicht vor jeder einzelnen Dienstleistung. Für rein dienstliche Veranstaltungen (DVag) ist keine Sicherheitsüberprüfung erforderlich.